Satzung der FREELENS Foundation Germany e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäft­s­jahr

(1) Der Vere­in führt den Namen »FREELENS Foun­da­tion Ger­many e.V.«
(2) Sitz des Ver­eins ist Ham­burg.
(3) Geschäft­s­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Zweck

1) Der Vere­in ver­fol­gt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuer­begün­stigte Zwecke« der Abgabenord­nung.
2) Zweck des Ver­eins ist die Förderung der Kun­st und Kul­tur, der inter­na­tionalen Gesin­nung sowie die Unter­stützung hil­fs­bedürftiger Per­so­n­en im In- und Aus­land.
3) Der Satzungszweck wird ins­beson­dere durch fol­gende Tätigkeit­en ver­wirk­licht:
a) die eigene oder durch Hil­f­sper­so­n­en i.S.d. § 57 (1) AO erfol­gende Ini­ti­ierung und Ver­wirk­lichung fotografis­ch­er Pro­jek­te im In- und Aus­land;
b) die Pflege inter­na­tionaler Beziehun­gen auf dem Gebi­et der Fotografie;
c) die eigene oder durch Hil­f­sper­so­n­en i.S.d. § 57 (1) AO erfol­gende Ver­anstal­tung von Ausstel­lun­gen oder Beteili­gung an Ausstel­lun­gen und Sym­posien im In- und Aus­land;
d) die Unter­stützung in Not ger­aten­er Fotografen im In- und Aus­land nach Nach­weis ihrer Hil­fs­bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO.
4) Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mit­glied­schaft

1) Der Vere­in hat ordentliche und fördernde Mit­glieder.
2) Ordentlich­es Mit­glied kön­nen natür­liche und juris­tis­che Per­so­n­en wer­den. Die Zahl der ordentlichen Mit­glieder ist auf zwölf beschränkt. Die Mit­gliederver­samm­lung kann diese Zahl mit Zwei­drit­telmehrheit erhöhen.
3) Fördern­des Mit­glied kann jede natür­liche oder juris­tis­che Per­son oder Insti­tu­tion wer­den, die die Ziele des Ver­eins ideell und finanziell unter­stützen will.
4) Anträge auf eine ordentliche oder fördernde Mit­glied­schaft sind schriftlich an den Vor­stand zu richt­en. Über die Auf­nahme eines Bewer­bers als ordentlich­es Mit­glied entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung mit Zwei­drit­telmehrheit. Über die Auf­nahme fördern­der Mit­glieder entschei­det der Vor­stand durch ein­stim­mi­gen Beschluss.

§ 4 Beendi­gung der Mit­glied­schaft

1) Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Stre­ichung von der Mit­gliederliste, Auss­chluss oder Tod.
2) Der Aus­tritt erfol­gt durch schriftliche Kündi­gung gegenüber dem Vor­stand. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Geschäft­s­jahres erk­lärt wer­den, wobei eine Kündi­gungs­frist von zwei Monat­en einzuhal­ten ist.
3) Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­standes aus der Mit­gliederliste gestrichen wer­den, wenn es trotz zweima­liger schriftlich­er Mah­nung mit der Zahlung von Mit­glieds­beiträ­gen im Rück­stand ist. Die Stre­ichung darf erst beschlossen wer­den, wenn nach Absendung der zweit­en Mah­nung zwei Monate ver­strichen sind und in dieser Mah­nung die Stre­ichung ange­dro­ht wurde.
4) Wenn ein Mit­glied schuld­haft in grober Weise die Inter­essen des Ver­eins ver­let­zt, kann es von der Mit­gliederver­samm­lung mit ein­er Zwei­drit­telmehrheit aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den. Vor der Beschlussfas­sung ist dem Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme zu geben.

§ 5 Mit­glieds­beiträge

1) Über Höhe und Fäl­ligkeit des Mit­glieds­beitrags der ordentlichen Mit­glieder beschließt die Mit­gliederver­samm­lung mit Zwei­drit­telmehrheit. Auf Antrag kön­nen ordentliche Mit­glieder wegen wirtschaftlich­er Not­lage oder aus anderen Grün­den durch Beschluss des Vor­standes voll­ständig oder teil­weise von der Beitragszahlung freigestellt wer­den.
2) Der Mit­glieds­beitrag der fördern­den Mit­glieder wird jew­eils in Absprache mit dem Vor­stand fest­gelegt.

§ 6 Rechte und Pflicht­en der Mit­glieder

1) Alle Mit­glieder haben ein Recht auf Teil­nahme an den Vere­insver­anstal­tun­gen.
2) Ordentliche Mit­glieder haben das aktive und pas­sive Wahlrecht im Rah­men der Satzung.
3) Fördernde Mit­glieder sind wed­er wahl- noch stimm­berechtigt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bes­timmt.

§ 7 Organe

Organe des Ver­eins sind:
a) die Mit­gliederver­samm­lung;
b) der Vor­stand;
c) das Kura­to­ri­um.

§ 8 Mit­gliederver­samm­lung
Die Mit­gliederver­samm­lung ist min­destens alle zwei Jahre vom Vor­stand in Textform unter Ein­hal­tung ein­er Frist von vier Wochen einzu­berufen. Außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lun­gen sind einzu­berufen, wenn das Inter­esse des Ver­eins es erfordert oder min­destens ein Drit­tel der ordentlichen Mit­glieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe ver­lan­gen. Der Vor­stand set­zt die Tage­sor­d­nung für die Mit­gliederver­samm­lung fest.
2) Die Mit­gliederver­samm­lung ist für fol­gende Angele­gen­heit­en zuständig:
a) Beschlussfas­sung über die Auf­nahme ordentlich­er Mit­glieder und die Erhöhung der Gesamtzahl der ordentlichen Mit­glieder;
b) Auss­chluss von Mit­gliedern aus dem Vere­in (§ 4 Abs. 4);
c) Beschlussfas­sung zur Höhe und Fäl­ligkeit des Mit­glieds­beitrags der ordentlichen Mit­glieder;
d) Wahl des Vor­standes und der Rech­nung­sprüfer;
e) Beru­fung der Mit­glieder des Kura­to­ri­ums;
f) Ent­las­tung des Vor­standes;
g) Beschlussfas­sung über Anträge zur Mit­gliederver­samm­lung.
3) Anträge zur Mit­gliederver­samm­lung sind spätestens zwei Wochen vor dem Ter­min der Mit­gliederver­samm­lung bei der Geschäftsstelle einzure­ichen. Es genügt die Textform. Der Ver­samm­lungsleit­er hat solche Anträge zu Beginn der Mit­gliederver­samm­lung bekan­nt zu geben.
4) Die Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn min­destens ein Drit­tel der ordentlichen Mit­glieder und das Mit­glied FREELENS e.V. anwe­send sind. Kor­po­ra­tive Mit­glieder wer­den durch ihren geset­zlichen Vertreter oder einen vom geset­zlichen Vertreter zu bes­tim­menden Bevollmächtigten vertreten. Ist die Mit­gliederver­samm­lung beschlus­sun­fähig, so ist eine mit der gle­ichen Tage­sor­d­nung geladene Ver­samm­lung ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­senden Mit­glieder beschlussfähig.
5) In der Mit­gliederver­samm­lung hat jedes ordentliche Mit­glied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm­rechts kann ein anderes Mit­glied schriftlich bevollmächtigt wer­den. Abwe­ichend von Satz 1 ste­ht dem Mit­glied FREELENS e.V. ein mehrfach­es Stimm­recht in Höhe von stets 51% im Ver­hält­nis zu den übri­gen Vere­ins­mit­gliedern zu. Die Ausübung des Stimm­rechts des »FREELENS e.V.« erfol­gt durch dessen gesetz­li­che Vertreter. Bei der Beschlussfas­sung entschei­det die ein­fache Mehrheit der erschiene­nen stimm­berechtigten Mit­glieder, soweit die Satzung keine abwe­ichen­den Regelun­gen enthält. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geän­dert wird, bedür­fen ein­er Zwei­drit­telmehrheit der erschiene­nen stimm­berechtigten Mit­glieder.
6) Die Mit­gliederver­samm­lung wird von dem Vor­sitzen­den des Vor­standes und bei Ver­hin­derung von einem sein­er Stel­lvertreter geleit­et. Bei Wahlen kann die Ver­samm­lungsleitung für die Dauer des Wahl­gangs und der vorherge­hen­den Diskus­sion einem von der Mit­gliederver­samm­lung zu bes­tim­menden Wahlleit­er über­tra­gen wer­den.
7) Die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung wer­den pro­tokol­liert. Das Pro­tokoll ist von dem Ver­samm­lungsleit­er und dem Pro­tokollführer zu unterze­ich­nen.

§ 9 Vor­stand

1) Der Vor­stand im Sinne des § 26 BGB beste­ht aus dem Vor­sitzen­den und zwei Stel­lvertretern. Der Vor­sitzende kann den Vere­in gerichtlich und außerg­erichtlich allein vertreten. Die bei­den Stel­lvertreter kön­nen den Vere­in nur gemein­schaftlich vertreten.
2) Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung jew­eils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vor­standes im Amt.
3) Vor­standsmit­glied kann nur eine natür­liche Per­son sein, die entwed­er selb­st ordentlich­es Mit­glied des Ver­eins ist oder zum Zeit­punkt ihrer Wahl einem kor­po­ra­tiv­en Mit­glied des Ver­eins ange­hört und von diesem Mit­glied zur Wahl vorgeschla­gen wird.
4) Der Vor­stand führt die Geschäfte des Ver­eins und ver­wal­tet dessen Ver­mö­gen. Ihm obliegen alle Auf­gaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mit­gliederver­samm­lung oder dem Kura­to­ri­um zugewiesen sind.
5) Der Vor­stand ist bei Bedarf durch den Vor­sitzen­den einzu­berufen. Beschlüsse des Vor­standes bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Zus­tim­mung von min­destens zwei Vor­standsmit­gliedern, soweit die Satzung keine abwe­ichen­den Regelun­gen enthält. Der Vor­stand kann Beschlüsse auch schriftlich, mündlich und fer­n­mündlich fassen.
6) Die Mit­glieder des Vor­standes sind ehre­namtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Aus­la­gen, die zur Besorgung der ihnen obliegen­den Geschäfte erforder­lich sind.

§ 10 Kura­to­ri­um

1) Das Kura­to­ri­um ver­sam­melt Experten zum The­ma Fotografie. Es berät und unter­stützt den Vor­stand bei der Pla­nung und Durch­führung sein­er Auf­gaben.
2) Dem Kura­to­ri­um kön­nen nur natür­liche Per­so­n­en ange­hören. Die Mit­glieder des Kura­to­ri­ums wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung berufen. Sie brauchen wed­er dem Vere­in noch einem kor­po­ra­tiv­en Mit­glied des Ver­eins anzuge­hören. Die Beru­fung in das Kura­to­ri­um ist auf zwei Jahre befris­tet. Wieder­holte Beru­fun­gen sind möglich.
3) Für die Mit­glieder des Kura­to­ri­ums gilt § 9 Abs. 6 entsprechend.

§ 11 Sicherung der Gemein­nützigkeit

1) Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie haben bei ihrem Auss­chei­den oder bei Auflö­sung des Ver­eins keinen Anspruch auf das Vere­insver­mö­gen.
2) Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.
3) Beschlüsse über Satzungsän­derun­gen, die den Zweck des Ver­eins gemäß § 2 der Satzung betr­e­f­fen, sind eben­so wie Beschlüsse über die zukün­ftige Ver­wen­dung des Ver­mö­gens vor dem Inkraft­treten den zuständi­gen Finanzbe­hör­den zur Genehmi­gung vorzule­gen.

§ 12 Jahresab­schluss und Geschäfts­bericht

1) Der Vor­stand hat bis zum zweit­en Vier­tel des Geschäft­s­jahres für das ver­gan­gene Geschäft­s­jahr den Jahresab­schluss und einen Geschäfts­bericht zu erstellen.
2) Mit der Erstel­lung des Jahresab­schlusses und mit der Buch­führung kann der Vor­stand einen Steuer­ber­ater beauf­tra­gen.

§ 13 Auflö­sung

1) Die Auflö­sung des Ver­eins kann nur auf ein­er eigens zu diesem Zweck ein­berufe­nen Mit­gliederver­samm­lung und nur mit ein­er Zwei­drit­telmehrheit der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder beschlossen wer­den. Ein Auflö­sungs­beschluss bedarf stets der Zus­tim­mung des Mit­glieds FREELENS e.V.
2) Bei der Auflö­sung des Ver­eins hat die Mit­gliederver­samm­lung einen Liq­uida­tor zu bestellen.
3) Bei Auflö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall seines bish­eri­gen Zweck­es fällt sein Ver­mö­gen an eine Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuer­begün­stigt beson­ders anerkan­nte Kör­per­schaft, die vom Vor­stand bes­timmt wird. Die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens muss für gemein­nützige Zwecke zur Förderung der Kul­tur und/oder der Fotografie bes­timmt sein.
4) Beschlüsse, wie das Ver­mö­gen des Ver­eins bei Auflö­sung oder bei Weg­fall des bish­eri­gen Zweck­es zu ver­wen­den ist, dür­fen erst nach Ein­willi­gung des zuständi­gen Finan­zamtes aus­ge­führt wer­den.