§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »FREELENS Foundation Germany e.V.«
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, der internationalen Gesinnung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im In- und Ausland.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a) die eigene oder durch Hilfspersonen i.S.d. § 57 (1) AO erfolgende Initiierung und Verwirklichung fotografischer Projekte im In- und Ausland;
b) die Pflege internationaler Beziehungen auf dem Gebiet der Fotografie;
c) die eigene oder durch Hilfspersonen i.S.d. § 57 (1) AO erfolgende Veranstaltung von Ausstellungen oder Beteiligung an Ausstellungen und Symposien im In- und Ausland;
d) die Unterstützung in Not geratener Fotografen im In- und Ausland nach Nachweis ihrer Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 AO.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2) Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist auf zwölf beschränkt. Die Mitgliederversammlung kann diese Zahl mit Zweidrittelmehrheit erhöhen.
3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution werden, die die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützen will.
4) Anträge auf eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme eines Bewerbers als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1) Über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags der ordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Auf Antrag können ordentliche Mitglieder wegen wirtschaftlicher Notlage oder aus anderen Gründen durch Beschluss des Vorstandes vollständig oder teilweise von der Beitragszahlung freigestellt werden.
2) Der Mitgliedsbeitrag der fördernden Mitglieder wird jeweils in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
2) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Satzung.
3) Fördernde Mitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) das Kuratorium.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.
2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder und die Erhöhung der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder;
b) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 4 Abs. 4);
c) Beschlussfassung zur Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags der ordentlichen Mitglieder;
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
e) Berufung der Mitglieder des Kuratoriums;
f) Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung.
3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Versammlungsleiter hat solche Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder und das Mitglied FREELENS e.V. anwesend sind. Korporative Mitglieder werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen vom gesetzlichen Vertreter zu bestimmenden Bevollmächtigten vertreten. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Abweichend von Satz 1 steht dem Mitglied FREELENS e.V. ein mehrfaches Stimmrecht in Höhe von stets 51% im Verhältnis zu den übrigen Vereinsmitgliedern zu. Die Ausübung des Stimmrechts des »FREELENS e.V.« erfolgt durch dessen gesetzliche Vertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes und bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen werden.
7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Die beiden Stellvertreter können den Verein nur gemeinschaftlich vertreten.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3) Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche Person sein, die entweder selbst ordentliches Mitglied des Vereins ist oder zum Zeitpunkt ihrer Wahl einem korporativen Mitglied des Vereins angehört und von diesem Mitglied zur Wahl vorgeschlagen wird.
4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind.
5) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, mündlich und fernmündlich fassen.
6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind.
§ 10 Kuratorium
1) Das Kuratorium versammelt Experten zum Thema Fotografie. Es berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben.
2) Dem Kuratorium können nur natürliche Personen angehören. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung berufen. Sie brauchen weder dem Verein noch einem korporativen Mitglied des Vereins anzugehören. Die Berufung in das Kuratorium ist auf zwei Jahre befristet. Wiederholte Berufungen sind möglich.
3) Für die Mitglieder des Kuratoriums gilt § 9 Abs. 6 entsprechend.
§ 11 Sicherung der Gemeinnützigkeit
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung betreffen, sind ebenso wie Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens vor dem Inkrafttreten den zuständigen Finanzbehörden zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Jahresabschluss und Geschäftsbericht
1) Der Vorstand hat bis zum zweiten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht zu erstellen.
2) Mit der Erstellung des Jahresabschlusses und mit der Buchführung kann der Vorstand einen Steuerberater beauftragen.
§ 13 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein Auflösungsbeschluss bedarf stets der Zustimmung des Mitglieds FREELENS e.V.
2) Bei der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerlich begünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an das »Netzwerk Fotoarchive e.V.«, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.